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Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der etwa während des Ausladens wegrollt, stellt nach einem Teil der Rechtsprechung keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB nicht begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 – 29 Ns 3/11 –, juris; AG Berlin-Tiergarten, 16. Juli 2008, (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08), NJW 2008, 3728.

Allerdings wird dies von dem überwiegenden Teil der Gerichte auch anders beurteilt (OLG Koblenz, 3. Dezember 1992, 1 Ss 306/92, MDR 1993, 366 und LG Bonn, 25 September 1974, 15 Ns 117/74, NJW 1975, 178).

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (vgl. BGH, NJW 2002,626, 627).

Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (BGH, NJW 2002, 626, 627).

Gleichwohl werden von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch Kollisionen zwischen Einkaufswagen, rollbaren Müllcontainern etc. und einem geparkten PKW als vom Tatbestand des § 142 StGB erfasst angesehen.

Hierzu wendet das Landgericht Düsseldorf ein, dass das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz mit der besonderen Schadensträchtigkeit und Typizität gerade des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun habe.

Von einer Realisierung gerade der Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs in diesem Sinne könne vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn zum einen zumindest auf der Seite eines Beteiligten ein Fahrzeug im Sinne der StVO involviert sei und zum anderen der Unfall Ausdruck gerade derjenigen Gefahren sei, die mit der Fortbewegung mittels dieses Fahrzeuges verbunden seien.

Allerdings setzt der Wortlaut des § 142 StGB die Beteiligung eines Fahrzeuges nicht voraus, so dass der überwiegenden Meinung zu folgen sein dürfte, wie dies zuletzt auch durch das Amtsgericht Königswinter angenommen wurde (AG Königswinter, 20 Cs-560 Js 1532/23-352/23, nicht veröffentlicht).