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Wird etwa wegen der angeblichen Verletzung von Mitteilungspflichten gegenüber dem Jobcenter Anklage wegen Betruges erhoben, dann wird i.d.R. kein Pflichtverteidiger beigeordnet. Auch wird die anzuhörende Staatsanwaltschaft häufig keinen Fall annehmen, bei der ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Diese verbreitete Praxis sollte nicht einfach hingenommen werden.

Geht es beispielsweise um die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft verschwiegen wurde, so sind die damit in dem Strafverfahren zu beurteilenden Fragen derart schwierig gelagert, dass Juristen, die nicht regelmäßig auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig sind, damit überfordert sein dürften. Sind für die Beurteilung der Strafbarkeit sozialrechtliche Aspekte zwingend zu klären, die erhebliche Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage begründen, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. Hillenbrand, StRR 2014, 44).

Auch stellt es eine vergleichsweise schwierige Rechtsfrage dar, inwieweit bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft tatsächlich Überzahlungen erfolgt sind. Dabei wäre maßgeblich, inwieweit aufgrund einer Anrechnung von Einkünften sich Überzahlungen in dem maßgeblichen Zeitraum ergäben.

Sofern in dem Ermittlungsbericht lediglich in pauschaler Form darauf hingewiesen wird, dass eine Vergleichsberechnung des Jobcenters existiere, sollte hier nachgefasst werden. Unklar ist beispielsweise häufig, ob erforderliche Freibeträge berücksichtigt wurden. Allein hierdurch ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen, die eine Bestellung des Pflichtverteidigers erforderlich macht.