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Erscheint der Angeklagte beispielsweise in der Berufungshauptverhandlung nicht, ist seine Säumnis nur dann in ausreichender Weise entschuldigt, wenn sich aus dem Attest körperliche oder geistige Beeinträchtigungen ergeben, die eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 Ws 51/23 –, juris).

Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass in dem Attest die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert dargestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Januar 2022 – III-5 RVs 131/21 – juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. Januar 2014 – 1 Ws 380/13 – juris), da eine Erkrankung ein Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur dann entschuldigt, wenn ihre Auswirkungen, insbesondere Art und Umfang der von ihr ausgehenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machen (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2014 – 4 Ws 114/14).