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Wird eine Frist versäumt, da ein Schreiben, durch das Einspruch eingelegt werden sollte, auf dem Postweg verloren gegangen ist, stellt sich die Frage, ob eine Wiedereinsetzung beantragt werden kann.

Wie das Finanzgericht Köln am entschieden hatte dem Erfordernis der Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht genügt, wenn nicht innerhalb der Frist vollständig, substantiiert und genau dargelegt wird, wann (zu welcher Uhrzeit) und in welcher Weise (Einwurf in einen Postbriefkasten oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) der verfristete Einspruch zur Post gegeben wurde. Die bloße Übersendung der Kopien des  Einspruchsschreibens reicht nicht aus (Az. 7 K 845/ 10 -, juris).

Wie das Finanzgericht Köln im Einzelnen ausgeführt hatte ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.1.2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird durch jedes Verschulden ausgeschlossen (§ 110 Abs. 1 S. AO).

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, sind zum Einen genaue Angaben dazu erforderlich, wann (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist. Ferner ist die Organisation der Fristenkontrolle nach ihrer Art und ihrem Umfang darzulegen. Schließlich sind diese Angaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 2 AO). Dazu ist sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen erforderlich. Vor diesem Hintergrund reicht es für eine Wiedereinsetzung nicht aus, innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO lediglich die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Einlegung des Einspruchs, nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch „im Verfahren über den Antrag“ erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 AO können Wiedereinsetzungsgründe somit nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.; Rätke, in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 110 Rn 45).

Die durch das Finanzgericht Köln vertretenen Grundsätze wurden entsprechend auch zuvor bereits durch das Finanzgericht München formuliert (FG München, Urteil vom 08. Mai 2009 – 10 K 1697/08 –, juris). Dieses wies darauf hin, dass dann, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung fristgerechter Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei, wenn im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung lediglich die fristgerechte Verfassung des fristgebundenen Schriftsatzes und dessen Absendung mit einer anderen Sache an die Familienkasse behauptet werde, detaillierte Ausführungen zur Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes (Uhrzeit, welcher Briefkasten bzw. Postfiliale) sowie bei dem durch einen Bevollmächtigten vertretenen Einspruchsführer die auszugsweise Vorlage eines Postausgangsbuches (vgl. BFH, Beschluss vom 03. August 2005 – IX B 26/05 –, juris) jedoch fehlten.

Auch durch das Finanzgericht Hamburg wurde im Übrigen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung im Falle eines Einspruchsschreibens bejaht (FG Hamburg, Urteil vom 27. März 2006 – VI 317/04 –, juris). Das Gericht führte hierzu aus, dass der Verlust von Postgut auf dem Postweg, auch wenn das Schriftstück nur durch einfachen Brief abgesendet worden sei, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne, wenn die Umstände des Absendens und die richtige Adressierung glaubhaft dargelegt würden. Es bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH, der zu folge zum Zwecke der Glaubhaftmachung die Umstände des Absendens und der Adressierung glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. BFH-Urteil v. 13.03.1985, I R 122/83, BFH/ NV 1986, 48).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.1993 (Az. I 224/ 93). Danach dürfe der Bürger zwar einerseits grundsätzlich auf die Funktionsfähigkeit der Post bei der Beförderung von Briefen vertrauen, und zwar im Hinblick auf die Postlaufzeit sowie darauf, dass der Brief überhaupt den Empfänger erreicht.

Allerdings könne ein Streitfall Merkmale tatsächlicher Art aufweisen, die es nicht wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der behauptete Geschehensablauf einschließlich Briefeinwurf beim Postamt… tatsächlich so wie geschildert stattgefunden habe. So war aus Sicht des Finanzgerichts zu berücksichtigen, dass das gesamte steuerliche Verhalten des Klägers einen unzuverlässigen Eindruck gemacht habe. Der Kläger hatte trotz Aufforderung zunächst jahrelang keine Steuererklärungen abgegeben. Auch gegen den aufgrund Schätzung ergangenen Bescheid hatte der Kläger mit mehreren Monaten Verspätung Einspruch eingelegt. Bereits das machte es aus Sicht des Gerichts durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger auch nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zunächst untätig geblieben war und nicht – wie vorgetragen – einen Einspruch formuliert und abgesandt hatte. Auch aufgrund weiterer Umstände ging das Finanzgericht davon aus, dass der Kläger das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun konnte.