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Die Frage, wie die Abfindung beim Verzicht auf ein Erbteil bzw. Pflichtteil rechtlich zu bewerten ist und in welcher Weise eine Qualifizierung der Einkünfte nach dem EstG war in der Rechtsprechung streitig. Insoweit hat eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings für Rechtssicherheit gesorgt.

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf seinen künftigen Erbteil und Pflichtteil und erhält er dafür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar (BFH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – X R 132/95 –, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82)

Wie der Bundesfinanzhof weiter festgestellt hatte, sind bei dem Zahlenden die wiederkehrenden Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Zivilrechtlich ist umstritten, ob Abfindungen für einen Erbteilsverzicht und Pflichtteilsverzicht entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendungen sind. Unabhängig davon, ob der Erbverzicht als entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen ist, wäre bei Vereinbarung einer Einmalzahlung deren Zufluss nicht steuerbar. Zuwendungen, die der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer unterliegen, bilden kein „erzieltes“ Einkommen i.S. des § 2 Abs. 1 EStG.

Als einkommensteuerrechtlich relevanter Zuwachs von Leistungsfähigkeit kommt allenfalls ein in einer wiederkehrenden Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt, enthaltener Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Betracht.

Veräußerungsvorgänge – Veräußerungen eines Wirtschaftsgutes i.S. von § 22Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG – oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür bezahlt wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, führen zu keinen Einkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Ist hiernach der Verzicht auf eine Rechtsposition einer Veräußerung gleichzustellen, entfällt eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.