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Gemäß § 69 Abs. 4 FGO kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht in zulässiger Weise nur angebracht werden, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat oder die Vollstreckung droht.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, BStBl II 1976, 598; BStBl II 1987, 637) muss sich dann, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, der einstweilige Rechtsschutz gegen die Grundlagenbescheide richten. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide ist in Hinblick auf die Pflicht zur Folgeaussetzung gem. § 69 Abs. 2 FGO wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde soll gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH BStBL 1999, 684).

Wie im Übrigen durch das Finanzgericht Köln in dem Beschluss vom 29.01.2018 klargestellt wurde, ist eine Prüfung von Einwendungen gegen einen (in der Hauptsache angefochtenen) Grundlagenbescheid auf Folgebescheidebene auch in Aussetzungsverfahren nicht vorgesehen (FG Köln, Az. 15 V 3279/17, juris).