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Voraussetzung für die Entstehung eines Säumniszuschlages nach § 240 Abs 1 S 1 AO ist allein, dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde.

Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs 1 S 4 AO ausdrücklich, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben.

Es besteht mithin keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Abgabe und Säumniszuschlägen, die bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Abgabenbescheid immer zugleich die verwirkten Säumniszuschläge entfallen ließe.

Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 (Az. OVG 9 N 126.16) nochmals betont hat, bleiben bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt. Daraus folgt, dass keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Abgabe und Säumniszuschlägen besteht, die bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Abgabenbescheid immer zugleich die verwirkten Säumniszuschläge entfallen ließe. Vielmehr können die entstandenen Säumniszuschläge auch dann erhoben werden, wenn sich die Beitragserhebung später als unrechtmäßig erweist.

Das Gericht ging weiter davon aus, dass das Vorbringen zu einem möglichen Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Abweisung der Anfechtungsklage rechtfertigte. Das Verwaltungsgericht habe in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass über Erlassanträge grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sei (vgl. BFH, Beschluss vom 30. April 2003 – XI B 175/02; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 8 B 50.95). Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn das Erlassermessen offensichtlich auf Null reduziert sei.