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Ob eine Tanzschule von der Umsatzsteuer befreit werden können hängt vom Einzelfall ab.

Durch das Niedersächsisches Finanzgericht wurde durch Urteil vom 29. Oktober 2015 (Az. 5 K 316/14 –, juris) entschieden, dass es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG nicht auf die Ziele der Personen, die die Einrichtung besuchen, ankommt. Entscheidend ist vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schulunterricht oder Hochschulunterricht. Diese erfordert keinen direkten Bezug zu einem Beruf.

Folgende Kurse stellen nach Ansicht des Finanzgerichts trotz einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde keine steuerfreien Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dar:

Mütter-Baby-Fitness,

body and soul/Fitness Frauen,

Zumba,

Pilates,

Rückenfitness,

Hochzeitstänze.

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass der von einem Tanzstudio erteilte Unterricht dazu geeignet ist, die Schüler und Vertragspartner i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf einen Beruf als Tänzer oder eine vor einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorzubereiten, hat nach Ansicht des Gerichts Indizwirkung, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, dass davon auszugehen ist, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. Eine Bindungswirkung für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt der Bescheinigung nur insoweit zu, als die Frage der Anerkennung als Einrichtung i.S.v. § 4 Nr. 21 UStG in Frage steht. Darüber hinaus besteht nur eine Indizwirkung für steuerfreie Leistungen, die in Fällen von Kursen der Freizeitgestaltung nicht besteht und die der Prüfungskompetenz der Finanzbehörden und Finanzgerichte unterliegt.

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ beschränkt sich mithin nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiungen ist zwar zu berücksichtigen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umschrieben sind, eng auszulegen sind, weil Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH-Urteil v. 19.04.2007, C-455/05, Velvet & Steel, BFH/NV Beilage 2007, 294, UR 2007, 379). Eine besonders enge Auslegung des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen. Deshalb ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der Klägerin der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen.

Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf solche Unterrichtsleistungen, die sich an Personen richten, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie sich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person vorbereiten, lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 „unmittelbar“ dem Schul- und Bildungszweck dienen müssen. Auf die Ziele der Personen, die die Einrichtung besuchen, kommt es für die Steuerbefreiung nicht an. Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Ballettunterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchten oder später tatsächlich den Beruf des Tänzers ergriffen haben.

Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist nicht nur für die Frage der Anerkennung einer Einrichtung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL von Bedeutung. Die Bescheinigung hat auch insofern Indizwirkung, als – sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen – davon auszugehen ist, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.

Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. So sind Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, ausgeschlossen. Darunter fallen zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder allgemein am Tanz interessierte Menschen (BFH-Urt. v. 24.01.2008 – V R 3/05, BStBL II 2012, 267) . Kurse hingegen, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung schließlich beruflich zu nutzen, fallen unter die Steuerbefreiung auch dann, wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich. Für Schulunterricht und Hochschulunterricht ist ein direkter Bezug zu einem Beruf deshalb nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Schüler/innen ist, die tatsächlich den Beruf des Tänzers oder der Tänzerin ergreifen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006, Az. 1 K 530/03 U).