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Der am 21.12.2017 durch den BFH entschiedene Fall betraf einen Selbstständigen, der seine Lebensgefährtin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt hatte (Az. III B 27/17). Darüber hinaus erhielt die Lebensgefährtin einen Dienstwagen, der steuerlich von dem Selbstständigen geltend gemach wurde. Die Tätigkeit der Lebensgefährtin sollte als geringfügige Beschäftigung mit monatlich 400 € vergütet werden. Später vereinbarte der Selbstständige (Kläger) mit seiner Lebensgefährtin, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten er übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden. Der vom Kläger zu überweisende Lohn betrug danach zunächst nur noch 221 €. Sodann schaffte der Kläger einen SUV als Firmenwagen für seine Lebensgefährtin an; wegen des dadurch erhöhten Sachbezugswertes nach der sog. 1 %-Regelung wurde der weitere Lohn vereinbarungsgemäß auf null € reduziert.

Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt den Gewinn des Klägers um die Sachlohnaufwendungen und die über den Sachbezugswerten liegenden Kraftfahrzeugkosten. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Klage nur z.T. statt, da es wegen der Verwendung des SUV für Botenfahrten jährliche Betriebsausgaben in Höhe von 300 € schätzte. Im Übrigen versagte es den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Überlassung eines PKW im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahstehenden Personen könne nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten PKW-Nutzung fremdüblich seien. Durch den BFH wurde ebenfalls entschieden, dass eine derartige Fahrzeugüberlassung nicht fremdüblich ist. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche Höhen steigern könnte. Di Kfz-Überlassung entspräche einem nicht von der Arbeitsmenge abhängigen und in hohem Maße variablen Lohn. Die Bewertung des Fahrzeugüberlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises diene der Vereinfachung und entspreche nur ausnahmsweise den auf die Privatnutzung entfallenden wirklichen Kosten der Kfz-Haltung.

Festzuhalten ist, dass bei Arbeitsverträgen mit nahestehenden Personen stets sorgfältig zu überprüfen ist, ob diese dem Fremdvergleich standhalten, da andernfalls der Betriebsausgabenabzug vollständig entfallen kann.