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Zahlt die Familienkasse aufgrund einer Anweisung des (vermeintlich) Kindergeldberechtigten das Kindergeld auf das Konto eines Dritten, für das dieser keine Zugriffsberechtigung hat, ist dennoch der (vermeintlich) Kindergeldberechtigte als Zahlungsempfänger anzusehen, der das ohne Rechtsgrund gezahlte Kindergeld zu erstatten hat (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2019, Az. 5 K 1182/19)

Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass dann, wenn eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EstG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sei, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages habe. Diese Rechtsfolge trete auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfalle. Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei in dem entschiedenen Fall der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergelds für den Streitzeitraum weggefallen.

Für die Rückforderung sei unerheblich, dass das Kindergeld auf ein Konto überwiesen wurde, dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers sei und über das der Kläger nach seinem Vortrag im streitigen Zeitraum nicht habe verfügen können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt. Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch – im Streitfall die Ehefrau des Klägers mangels einer zu ihren Gunsten bestehenden Kindergeldfestsetzung nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBL II 2012, 734)..

Der Einwand, dass die Auszahlung von Kindergeld auf das Konto eines Dritten erfolgt ist, für das keine Zugriffsberechtigung des (vermeintlich) Kindergeldberechtigten bestand, greift daher nicht ein. Das zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist auch in diesem Falle an die Familienkasse zu erstatten.