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Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln fällt auf Einbauküchen und Markisen keine Grunderwerbsteuer an (FG Köln, Urteil vom 08. November 2017 – 5 K 2938/16 –, juris).

Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt.

Das Finanzgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreis grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen ist, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Angemessenheit des Preises. Im letzteren Fall muss das Finanzamt nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden sind. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt.

Zur Ermittlung des Werts der Gegenstände sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.11.2017 weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.