Trennen sich Paare, die bislang in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt hatten, kann es zu Auseinandersetzungen über die Frage kommen, ob ein Getrenntleben vorliegt, das zum Ende der Bedarfsgemeinschaft führt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Partner immer noch regen Kontakt miteinander halten, vor allem im Hinblick auf gemeinsame Kinder.
Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit a SGB II ist nach einem Teil der Rechtsprechung identisch mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB; deshalb könne ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem SGB II entgegennimmt, von ihm nicht gleichzeitig getrennt leben (OLG Köln, Beschluss vom 21. März 2018 – 25 WF 43/18 –, juris; KG Berlin, 30. April 2012, 17 WF 108/12).
Allerdings hat das BSG insoweit angenommen, dass für die richterliche Gesamtwürdigung über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Getrenntleben von Eheleuten nicht heranzuziehen seien (SozR 4-4200 § 7 Nr 51). Hierzu hat das BSG ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II a.F. als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille werde gemäß § 7 Abs. 3 a SGB II vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammen leben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II aF habe das BSG dahingehend konkretisiert (vgl. BSG Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R- BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 14), dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen müsse es sich um Partner handeln (1.), die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebten (objektive Voraussetzung, 2.), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung, 3.). Der Begriff der „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ werde gegenüber der (bloßen) Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung lebten, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führten, dass sie aus einem „Topf“ wirtschafteten (vgl. BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 68/07 R- BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom27.01.2009 – B 14 AS 6/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 34/12 – BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 17 f; dazu Reichel, juris PR-SozR 9/2013 Anm. 3; kritisch Wettlaufer, SGb 2016, 496, 501). Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigten, sei durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung beziehe sich auch auf subjektive Tatsachen (ähnlich zur Feststellung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch BFH, 10.03.2016 – III R 62/12 – HFR 2016,729). Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen, ob das Tatsachengericht bei seinen Feststellungen von dem zutreffenden Rechtsbegriff – hier der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – ausgegangen ist (ähnlich zur Feststellung einer Verwertungsmöglichkeit: BSG Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R – BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23).
Wie schwierig unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze des BSG die Prüfung sodann sein kann wird allein daran deutlich, dass in der Entscheidung die Feststellungen der Vorinstanz für unzureichend erklärt werden.
So wird in der Entscheidung des BSG vom 12.10.2016 ausgeführt, dass das LSG die Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht frei von Rechtsfehlern getroffen habe. Zwar habe das LSG im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, dass die Klägerin schon seit Jahrzehnten mit „L“ zusammenwohne, dass beide Personen Mieter der gemeinsamen Wohnung seien, sie ein gemeinsames Kind hätten, das bis 2010 mit ihnen in der Wohnung gelebt habe und von der Klägerin und L versorgt worden sei. Obwohl mithin mehrere Kriterien des § 7 Abs.3a SGB II a.F. erfüllt seien, habe das LSG nicht aus diesen Umständen auf das Vorliegen eines Einstandswillens geschlossen. Vielmehr habe es das Bestehen einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ in der Zeit vor 2009 bejaht und hiervon ausgehend weiter geprüft, ob sich die Partner dieser früheren Beziehung getrennt hätten. Zur Prüfung, ob eine Trennung erfolgt sei, habe es § 1567 Abs. 1 BGB entsprechend angewendet. Nach dieser Vorschrift lebten die „Ehegatten“ getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne. Gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB bestehe die häusliche Gemeinschaft auch nicht, wenn Ehegatten innerhalb einer Wohnung getrennt lebten. § 1567 Abs. 1 BGB sei für die Gesamtwürdigung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe oder nicht besteht, nicht – auch nicht entsprechend – anzuwenden. Dies scheiterte schon daran, dass es sich um eine Regelung über die Trennung von Eheleuten handele. Solche Regelungen des Familienrechts, die die Ehe beträfen, könnten auf eheähnliche Gemeinschaften gerade nicht angewendet werden. Die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II seinen in § 7 SGB II a.F. eigenständig und abschließend geregelt (so auch Wettlaufer, SGb 2016, 496, 500). Es obliege den Jobcentern und ggf. den zuständigen Gerichten zu ermitteln (§§ 20, 21 SGB X) und darüber zu entscheiden, ob eine leistungsberechtigte Person aktuell in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, weil die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II a.F. mit einer anderen Person so zusammen lebe, dass der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Um diese mitunter schwierige Entscheidung zu erleichtern, stelle § 7 Abs. 3a SGB II SGB II a.F. eine Regelung auf, unter welchen Voraussetzungen der Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen, widerleglich vermutet werde. In diesem Regelungskontext sei für die entsprechende Anwendung familienrechtlicher Regelungen (z.B. § 1567 BGB) kein Raum. Insbesondere sähen die Regelungen in § 7 Abs 3, 3a SGB II a.F. nicht vor, dass Leistungsberechtigte, zwischen denen irgendwann eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden habe, einen „nach außen erkennbaren Trennungswillen“ dokumentieren müssten. Anderes könne auch der Entscheidung des BSG vom 16.4.2013 (B 14 AS 71/12 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 17) nicht entnommen werden. Dort habe das BSG entschieden, dass für die Auslegung des Begriffs „Getrenntleben“ von Ehegatten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II aF) der familienrechtliche Begriff des § 1567 BGB gelte. Anders als jene Entscheidung betreffe der vorliegende Fall nicht die Frage, ob Ehegatten getrennt lebten. Vielmehr gehe es darum, zu entscheiden, ob zwei Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II a.F.) lebten und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Auf diese Fallgruppe sei die Rechtsprechung des BSG zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehepartnern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II aF) nicht übertragbar (so auch BverwG Urteil vom 26.01.1995 – 5 C 8/93 – BverwGE 97, 344; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.03.2008 – L 8 AS 1358/07; Schoch in Münder <Hrsg>, SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 60).
Festzuhalten ist danach, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs. 3a SGB II schwierig zu treffende Feststellungen erforderlich sind. Häufig fehlt es u.a. an einer Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt durch den früheren Partner der Angeklagten während des maßgeblichen Zeitraums, darüber hinaus auch an der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Röttgen, Rechtsanwältin