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Die Überschussbeteiligung einer bei der ersten Alg II-Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch wenn sie während des Leistungsbezugs ausgezahlt wird (BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 26, SozR 4-4200 § 11 Nr 76, juris).

Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie).

Die qualitative Einordnung der im maßgeblichen Zeitpunkt vor der ersten Antragstellung bereits erworbenen Lebensversicherung insgesamt als Vermögen ist zu unterscheiden von der quantitativen Bewertung der Höhe dieses Vermögens.

Bei Lebensversicherungen ist ihr jeweils gegenwärtiger Verkehrswert im Verlauf der Zeit nach der Antragstellung der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung und ggf. abzüglich von Verwertungskosten (vgl. BSG Urteil vom 20. Februar  2014 –  B 14 AS 10/13 R – BSGE 115, 148  = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36 ff, 49 mwN). Insoweit kann der Verkehrswert von Lebensversicherungen Veränderungen unterliegen.

Soweit hierdurch das einzusetzende Vermögen nicht überschritten wird sind mithin Lebensversicherungen bei Leistungen des Jobcenters unerheblich.