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Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat (BSG, BSGE 116, 210; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 8 SO 293/15 –, juris).

Wie das Landessozialgericht in der Begründung seines Urteils vom 20. Dezember 2017 ausführt, sind Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe von §§ 58, 59 SGB I nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat. Die Hilfe kann in einer darlehensweisen Geldleistung bestehen, in Betracht kommt aber auch eine anderweitige Bedarfsdeckung, durch die Kosten angefallen sind. Ausschlaggebender Gesichtspunkt ist insoweit, dass nach dem Tod des Leistungsberechtigten eine auf der anderweitigen Hilfe beruhende Nachlassverbindlichkeit besteht (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017, B 8 SO 14/16 R – juris Rn 14; zum BSHG: Bundesverwaltungsgericht – BverwG -, Urteil vom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91 – juris Rn. 11  ff). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Leistungsberechtigte den Bedarf mit eigenen Mitteln gedeckt hat, auch wenn der Einsatz dieser Mittel von ihm sozialhilferechtlich nicht verlangt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91 – juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. November 2016 – L 8 SO 205/15 – juris Rn 49). Die letztgenannte Konstellation begründet keine Vererblichkeit der Sozialhilfeansprüche.