Kommt es zu Überzahlungen durch das Sozialamt oder Jobcenter können aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse überzahlte Beträge meistens von dem Betroffenen nicht zurückerlangt werden. Es stellt sich dann die Frage, ob der Betreuer neben dem Betreuten haftet.
Ein Ersatzanspruch kann sich nach aktueller Rechtslage grds. nicht aus § 34 SGB II ergeben. Danach kann eine Ersatzpflicht zwar bestehen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen ohne wichtigen Grund herbeigeführt werden. Ein solcher Ersatzanspruch verlangt dabei entweder, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen schuldhaft ohne wichtigen Grund herbeigeführt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II) oder die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II) . Allerdings betrifft § 34 SGB II lediglich die Fälle, in denen von dem Ersatzpflichtigen Leistungen an sich oder an Personen, die mit dem Ersatzpflichtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, herbeigeführt werden. Dies wird bei einem Betreuer i.d.R. nicht der Fall sein.
Ab dem 1.4.2011 wird der Fall des Herbeiführens einer rechtswidrigen Erbringung von Leistungen an Dritte allein von § 34a SGB II erfasst. Im Unterschied zu § 34 SGB II bezieht sich § 34a SGB II also erstens ausschließlich auf rechtswidrig erbrachte Leistungen, richtet sich zweitens an andere Personen als die Leistungsempfänger und greift drittens lediglich dann ein, wenn diese Personen die (rechtswidrige) Leistungserbringung – und nicht nur die Voraussetzungen dafür – herbeigeführt haben (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 66/20 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-4200 § 34a Nr 2, juris).
Tatbestandlich setzt der Ersatzanspruch nach § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelnen voraus, dass ein Verhalten der in Anspruch genommenen Person erstens objektiv im Sinne eines zurechenbaren Grundes ursächlich für eine rechtswidrige Leistungserbringung gewesen ist und zweitens – im Sinne eines subjektiven Elements – vorsätzlich oder grob fahrlässig gerade auf diese rechtswidrige Leistungserbringung – den „Handlungserfolg“ – gerichtet war. Der Ersatzanspruch ist damit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ähnlich.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich jedes Verhalten geeignet, einen Ersatzanspruch auszulösen, welches zur Erbringung von Geldleistungen geführt hat, die aus Rechtsgründen nicht hätten erbracht werden dürfen. Das Verhalten muss im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gerade auf die Erbringung einer rechtswidrigen Geldleistung gerichtet und ursächlich für diesen Erfolg sein. Liegt das Verhalten nicht in einem aktiven Tun, sondern in einem Unterlassen, ist zudem zu prüfen, ob eine Pflicht zum Handeln bestanden hat.