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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kam in seiner Entscheidung vom 19.10.2001 zu dem Ergebnis, dass die Einstufung der Pflegebedürftigkeit etwa durch den Medizinischen Dienst für den Anspruch auf Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG unerheblich ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 – 8 K 543/99 –, juris).

In dem entschiedenen Fall hatte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg hinsichtlich des Klägers in einem Gutachten festgestellt, dass beim Kläger Pflegebedürftigkeit nicht vorliege.

Dies war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist für den Anspruch auf Pflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht von Bedeutung. Denn in Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG sei ausdrücklich geregelt, dass die Leistung nach Abs. 1 nicht voraussetze, dass Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliege. Es sei gerade die Intention des Gesetzgebers, durch das rückwirkend in Kraft getretene Änderungsgesetz vom Dezember 1995 das Recht auf Besitzstandsleistung von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch zu trennen und sicherzustellen, dass die Regelung über die Besitzstandsleistung auch solche Personen erfasst, die bisher ein BSHG-Pflegegeld nach dem höchsten Satz bezogen hatten, deren Pflegebedürftigkeit gemessen am neuen Recht aber unterhalb der Schwelle „erheblich pflegebedürftig“ und unterhalb der Schwelle „Dauer von 6 Monaten“ (sogenannte Pflegestufe 0) liegt (vgl. Entwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, Begründung, Allgemeiner Teil). Hieran zeige sich deutlich das vom Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 51 PflegeVG verfolgte Ziel. Unabhängig von der nach dem 01.03.1995 im Rahmen des Sozialgesetzbuch Elftes Buch erfolgten Beurteilung des Pflegebedürftigkeit des Betroffenen solle dieser fortgesetzt in den Genuss der finanziellen Zuwendung (Pflegegeldbetrag) kommen, die ihm am 31.3.1995 gewährt wurde.