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Grundsätzlich gilt, dass auch Empfänger von Hartz-IV-Leistungen für ihre Arbeitssuche ein eigenes Kfz nutzen dürfen. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob das Kfz nicht zu teuer ist und damit ein einzusetzendes Vermögen darstellt.

Ein teures Auto muss i.d.R. zunächst verwertet werden, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht.

Allerdings hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 16.05.2019 im Rahmen eines Eilverfahrens beschlossen, dass im Einzelfall auch ein teures Kfz kein einzusetzendes Vermögen darstellen kann Allerdings hat nu(Az. L 11 AS 122/19 B ER). In dem Fall ging es um einen 58-jährigen Geringverdiener, der als freischaffender Künstler tätig war. Der Kläger hatte sich vom Geld seiner Eltern im Juni 2014 einen Pick-Up-Truck (Ford F 150, US-Import) für 21.000,00 € gekauft. Anfang 2017 beantragte er Grundsicherungsleistungen.

Diesen Antrag lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass es an der erforderlichen Bedürftigkeit fehle. Das Jobcenter wies darauf hin, dass der Antragsteller zunächst sein vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten müsse, wobei es von einem Wert des Kfz von 20.000,00 € ausging.

Das Landessozialgericht ging demgegenüber jedenfalls in dem Eilverfahren davon aus, dass dem Antragsteller bis auf weiteres Grundsicherungsleistungen zustünden, wobei entscheidend war, dass der Wert des Kfz nicht die maßgeblichen Freibeträge überstiegen.

Für Arbeitssuchende gelte ein Kfz-Freibetrag von 7.500,00 €, um ihre Mobilität bei einer Arbeitsaufnahme zu erhalten. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und im Fall des Antragstellers 9.300,00 € betrage. Da außer dem Kfz kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Antragsteller das Kfz nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800,00 € überstiege. In dem entschiedenen Fall blieb aus Sicht des Gerichts unklar, ob der Wert des Fahrzeugs über dem Freibetrag lag. Dabei hatte das Jobcenter versäumt, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 SGB X ein Wertgutachten einzuholen.

Nicht auszuschließen ist allerdings, dass im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Wert des Kfz festgestellt wird, der über dem Freibetrag liegt. In diesem Falle müsste der Antragsteller zunächst sein Vermögen verwerten, bevor weitere Ansprüche gegenüber dem Jobcenter bestünden.

Röttgen, Rechtsanwältin