Auch wenn ein Verwaltungsakt über die Versagung von Bürgergeld bestandskräftig geworden ist, weil die Einlegung eines Widerspruchs versäumt wurde oder nicht fristgemäß Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben wurde, kennt das Sozialrecht die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides auf Antrag.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Für die zweite Alternative des § 44 SGB X kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az. B 2 U 24/05 R). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen.
Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).
Bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten (BSG Urteil vom 13. 2. 2014, B 4 AS 22/13). Sinn und Zweck des § 44 SGB X ist es, fehlerhafte, für den Bürger nachteilige bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen zu korrigieren.
Sofern das Überprüfungsbegehren aber auf Unrichtigkeiten in dem bei Erlass des Verwaltungsakts angenommenen Sachverhalt gestützt werden soll, muss der Antragsteller die maßgeblichen neuen Tatsachen benennen. Ohne Hinweis darauf, inwieweit der frühere Verwaltungsakt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll, sind Behörden und Gerichte nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – L 6 AS 203/13 B PKH –, juris).
Bei der Leistungsbewilligung nach dem SGB II besteht im Übrigen kein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft; vielmehr handelt es sich um Einzelansprüche der Mitglieder. Das hat für die Rückabwicklung von Leistungen zur Folge, dass diese im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (SG Neubrandenburg, Beschluss vom 6. August 2015 – S 12 AS 2323/12 –, juris).
Zu beachten ist schließlich , dass die Frist für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X grundsätzlich bei 4 Jahren liegt, Diese Frist wird aber bei Verfahren im Zusammenhang mit Bürgergeld aufgrund des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II auf ein Jahr beschränkt.