02224-9474-0 [email protected]

 

 

Grundsätzlich erhöhen die Kosten von Umgangskontakten mit einem Kind bei einem Leistungsempfänger auch dessen sozialrechtlichen Bedarf, so dass insoweit Ansprüche gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt geltend zu machen sind. Dabei ist allerdings die Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen.

Zur Beurteilung, ob ein geltend gemachter Bedarf als zur Sicherung des Existenzminimums angesehen werden kann, ist auf den Standard der herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2020 – B 4 AS 3/21 R -, Rn. 19, juris).

Ein geltend gemachter Mehrbedarf ist dem Grunde nach unabweisbar, soweit er der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient. Dieses umfasst auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen (vgl. hierzu genauer BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 -B 4 AS 3/21 R, Rn. 16, juris, m.w.N.). Soweit es sich um das leibliche Kind des Antragstellers handelt, mit welchem dieser sein Umgangsrecht ausüben möchte, ist das von der Rechtsprechung geforderte besondere und gelebte Näheverhältnis unproblematisch gegeben (vgl. hierzu genauer z.B. BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 – B 4 AS 3/21 R – Rn. 17, juris, m.w.N.).

Allerdings dient ein Bedarf zur Ausübung des Umgangs mit einem leiblichen Kind, der Kosten für bis zu sieben Fahrten täglich beinhaltet, nicht mehr der Sicherung des Existenzminimums und wäre unverhältnismäßig (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2023 – L 6 AS 140/22 –, juris).

Ein Bedarf zur Ausübung des Umgangs ist überdies nicht unabweisbar, wenn er teilweise etwa durch das Jobcenter anerkannt wird und im Übrigen durch den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt werden kann.