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Zur Vorsorgevollmacht in mietrechtlichen Auseinandersetzungen

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt.

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Eine Stellvertretung gem. § 164 BGB ist grds. auf dem Gebiet des Mietrechts zulässig, da es insoweit nicht um Rechtsgeschäfte geht, die höchstpersönlicher Natur wären.

Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse – hingegen weniger auf das Vermögen – des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll (siehe Soergel/Beuthien BGB 13. Aufl. § 672 Rn. 5; MüKo/Seiler BGB 6. Aufl. § 672 Rn. 4). Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die herrschende, vom OLG München (Beschluss vom 7. Juli 2014 – 34 Wx 265/14 –, juris) geteilte Meinung davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt (OLG Hamm DnotZ 2003, 120; Fischer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 672 Rn. 2; Staudinger/Schilken BGB Bearb. Juli 2009 § 168 Rn. 26; Palandt/Ellenberger § 168 Rn. 4; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. Rechtsgeschäftliche Vollmacht und gesetzliche Vertretung Rn. 41; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT VII Rn. 110; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3570; kritisch Staudinger/Martinek Bearb. Februar 2006 § 672 Rn. 5: „fragwürdig“).

Sofern etwa an der Prozessfähigkeit einer Partei jedenfalls Zweifel bestehen, ist ein damit verbundenes Zulässigkeitshindernis für die Prozesshandlungen dann ausgeräumt, wenn der durch die Vorsorgevollmacht, eine Vollmacht nach § 51 Abs. 3 ZPO, Bevollmächtigte die bisherige Prozessführung genehmigt (BGH, Urteil vom 19.07.2010, II ZR 56/09, NJW 2010, 2886 Rn. 8; OLG München, Urteil vom 27.03.2017, 21 U 3903/15, BeckRS 2017, 105158 Rn. 21; Lindacher/Hau in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 51, 52 Rn. 42).