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Begründen bauliche Gegebenheiten die Gefahr von Schimmelpilzbildung, rechtfertigt dieses Risiko die Minderung wegen eines Mangels der Mietsache, wenn ihr nicht durch zumutbares Lüftungs- und Heizverhalten begegnet werden kann. Die Gefahr muss sich nicht in Form von tatsächlicher Schimmelbildung realisiert haben (LG Lübeck, Urteil vom 17. November 2017 – 14 S 107/17 –, juris).

Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein Mangel der Mietsache ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff dann anzunehmen, wenn die „Istbeschaffenheit“ des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, also von der „Sollbeschaffenheit“ der Mietsache abweicht (BGH, NJW 2000, 1714). In der Regel wird für die Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen sein. Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter erwarten kann. In diesem Zusammenhang ist für die Ermittlung des vertragsgemäßen Standards, soweit die Bauweise zu bewerten ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich. Er bestimmt den bei Vertragsschluss vereinbarten Gebäudestandard, der von einem redlichen Mieter nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf. Somit sind insbesondere das Alter sowie die Art des Gebäudes zu berücksichtigen (LG Berlin, GE 2008, 1053). Nach der Verkehrsanschauung darf der Mieter aber ohne besondere Absprache einen Mindeststandard erwarten, der den heutigen Maßstäben gerecht wird (BGH, WuM 2010, 235).

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzerscheinungen stellen in rechtlicher Hinsicht unabhängig von der Frage nach deren Ursache einen Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB dar, da hierdurch die Eignung zum vertraglich vorgesehenen und geschuldeten Gebrauch beeinträchtigt wird. Ob die Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN-Vorschriften entsprach und ob bei der Erstellung die Regeln der Baukunst eingehalten wurden, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen. Für den geschuldeten Standard ist bei der Frage der bauseitigen Ursache von Schimmelbildungen nicht entscheidend, ob die zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjekts oder des Vertragsschlusses gültigen baurechtlichen Normen, insbesondere die damals gültigen DIN-Normen, eingehalten wurden (LG Bonn, ZMR 2013, 534). Vielmehr kann der Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass die Wohnung schimmelfrei ist, selbst wenn die Wohnung entsprechend dem damaligen Baustandard errichtet wurde und zum Errichtungszeitpunkt die Ursachen der Entstehung von Schimmelbefall noch nicht hinreichend bekannt waren. Ohne weitere vertragliche Vereinbarung muss auch eine Altbaumietwohnung zumindest über einen Mindeststandard des zeitgemäßen Wohnens verfügen.