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Kommt es an der Außenwand des Schlafzimmers zu Feuchtigkeit und Schimmel, kann die Miete um 15 % gemindert werden, wenn auf das Schlafzimmer ca. 25 % der Gesamtwohnfläche entfallen und das Schlafzimmer 3 – 4 x pro Woche zum Übernachten genutzt wird (AG Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2020 – 121 C 199/19 (13) –, juris).

Dem Recht des Vermieters auf Zahlung der Miete gem. § 535 Abs. 1 BGB steht dabei ein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Das Gericht erachtete eine Minderung in Höhe von 15 % der Bruttomiete für angemessen. Es bezog sich dabei auch auf ein Urteil des LG Lübeck vom 07.03.2014 (Az. 1 S 106/13), das ebenfalls eine Minderung bei Schimmel von 15% für gerechtfertigt gehalten hatte (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 1 S 106/13; juris). Auf das Schlafzimmer entfielen in dem durch das Amtsgericht Saarbrücken entschiedenen Fall 23 % der Gesamtwohnfläche. Das Schlafzimmer war jedoch nicht gänzlich unbenutzbar, die Mieterin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum dort auch 3-4 x pro Woche übernachtet, so dass sich der (vergleichsweise geringfügige) Minderungsbetrag ergab.