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Bei fehlender Zustimmung zur Tierhaltung kommt es für die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter darauf an, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann (LG Hanau, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 8 T 29/20 –, juris).

Mit außerordentlicher fristloser Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

Der Begriff des wichtigen Grundes wird in § 543 Abs. 1 S. 2 BGB definiert. Aus dieser Definition ergibt sich, dass über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung („unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls‟) zu entscheiden ist. Die Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung und die Interessen des Mieters an der Fortdauer des Mietverhältnisses sind also zu ermitteln und zu bewerten. Das in der Vorschrift besonders aufgezählte Kriterium des „Verschuldens der Vertragsparteien‟ hat nicht zur Folge, dass eine fristlose Kündigung nur im Falle eines Verschuldens der Gegenpartei möglich wäre. Anderseits ergibt sich aus dem Begriff „insbesondere‟, dass dem Verschuldenskriterium eine herausragende Bedeutung zukommt. Weiter erfordert die Vorschrift, dass die Vertragsverletzung so schwer sein muss, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Frühere Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners können berücksichtigt werden, selbst wenn diese für sich genommen eine Kündigung nicht rechtfertigen würden (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 543 Rn. 164).

Zwar liegt ein Verschulden des Mieters vor, sofern dieser nicht von einer Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung ausgehen konnte.

Sofern aber keine konkreten und akuten Beeinträchtigungen durch das Haustier ersichtlich sind, wie z. B. Beschwerden von Nachbarn, etwa über Geruchsbelästigung, oder dass die Belange von Mitbewohnern ignoriert wurden, ist auch eine Störung des Hausfriedens gem. § 569 BGB nicht ersichtlich.

Nach Auffassung des Landgerichts war dem Vermieter somit – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – die Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten.