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Die fristlose Kündigung des Mietvertrags ist wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB bzw. wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 3 BGB wirksam, wenn der Mieter die Nachtruhe der Mietmieter in einem Mehrfamilienhaus durch lautes Telefonieren und Türenschlagen stört, er Mitmieter bedroht und zudem die Corona-Abstandsregelungen im Treppenhaus nicht einhält (AG Frankfurt, AG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 33 C 3932/19 (28) –, juris).

Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass der Begriff des Hausfriedens in § 569 Abs. 2 BGB beinhaltet, dass die Nutzung von Wohnräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetze. Jede Mietpartei müsse sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt würden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich sei. Würden die zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten verletzt, und habe dies zu einer Beeinträchtigung des Vermieters oder einer anderen Mietpartei geführt, so sei der Hausfrieden gestört.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Behauptungen der Vermieterin über die zahlreichen Lärmbelästigungen tatsächlich zutrafen und die Mieterin den Hausfrieden nachhaltig gestört hatte, obwohl sie hierfür von der Vermieterin auch abgemahnt worden war. Dabei war die Störung des Hausfriedens ebenfalls nachhaltig. Die Belästigungen begannen mit Einzug der Beklagten in das Haus und hielten nach wie vor an. Die Störungen waren vergleichsweise homogen und zahlreich. Es kam maßgeblich zu Ruhestörungen. Aufgrund der Art und der Anzahl der Ruhestörungen war eine Fortführung des Mietverhältnisses für die Vermieterin nicht zumutbar. Als Vermieterin hat sie auch eine Obhutspflicht gegenüber den anderen Hausbewohnern.

Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO wurde im Übrigen durch das Gericht nicht gewährt. Bei der Bewilligung einer Räumungsfrist hatte das Gericht die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Die Vermieterin hatte aufgrund von nachhaltiger Störung des Hausfriedens gekündigt. Sie hatte die Mieterin auch abgemahnt. Die übrigen Mieter in dem Mehrfamilienhaus hatten in der mündlichen Verhandlung die massiven Lärmbeeinträchtigungen durch die Mieterin und die für sie damit einhergehenden psychischen Belastungen eindrücklich beschrieben. Es waren Mietminderungen zu befürchten, so dass das Gläubigerinteresse an einem zeitnahen Auszug der Mieterin nach Ansicht des Amtsgerichts überwog.