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Weist die Mietsache einen Mangel auf kann der Mieter neben dem Recht zur Mietzinsminderung auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dieses dient als Druckmittel, um den Vermieter dazu zu bringen, die Mängel zu beseitigen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nach ist der Mieter verpflichtet, den zurückgehhalten Betrag nachzuzahlen. Das gilt allerdings nicht, soweit die Miete aufgrund des Minderungsrechts wirksam gekürzt werden konnte.

Durch das Landgericht Berlin wurde am 15.03.2002 entschieden, dass sich das Zurückbehaltungsrecht in der Regel auf den fünffachen Betrag einer fiktiven Minderungsquote wegen des zu beseitigenden Mangels belaufe (LG Berlin, Az. 63 S 54/ 00, – juris).