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Werden Wohnungen etwa durch Naturkatastrophen vollständig unbewohnbar, wird ein Teil der Wohnung beschädigt oder fällt die Wasser- oder Stromversorgung zeitweise aus, stellt sich bei Mietwohnungen die Frage, inwieweit die Miete gemindert werden kann.

Zu berücksichtigen ist, dass es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt. Frühere Entscheidungen von Gerichten können daher nur zur Orientierung dienen.

Wird die Wohnung wegen Hochwassers vollständig unbewohnbar, kann die Miete um 100% gemindert werden (AG Friedberg, WuM 1995, 393). Eine entsprechende Minderungsquote ist auch bei einem kompletten Ausfall der Elektrik für Warmwasser, der Beleuchtung, Küche und sonstigem angemessen (AG Berlin-Neukölln, MM 1988, 151).

Fällt die Gasversorgung aus, so dass dem Mieter keine Heizung zur Verfügung steht oder Kochmöglichkeit kann auch in Sommermonaten eine Minderung von 60% gerechtfertigt sein (AG Nürnberg, Az. 16 C 127/16). In den Wintermonaten ergäbe sich bei entsprechenden Mängeln eine Minderungsquote von 85% (AG Nürnberg, a.a.O).

Ist lediglich die alleinige Dusch- oder Bademöglichkeit nicht funktionsfähig kann eine Minderung von 33% geltend gemacht werden (AG Köln, WuM 1989, 234). Zum Teil wurde bei einem Ausfall der Dusche auch nur eine Minderungsquote von 16% angenommen (AG Köln, WuM 1987, 271).

Auch optische Beeinträchtigungen infolge von Wasserschäden können zum Anlass einer Minderung werden: so kann ein Wasserschaden an der Decke des Wohnzimmers eine Minderung von 25% rechtfertigen (AG Osnabrück, NJW-RR 1995, 971).

Kommt es ausschließlich zu einem Ausfall der Wasserversorgung kann eine Mietminderung von 20% erfolgen (LG Berlin, MM 2002, 427).