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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs einer Nichte oder eines Neffen begründet werden (BGH, Entscheidung v. 27.01.2010, A. VIII ZR 159/09, juris).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Klägerin war eine 85jährige Vermieterin, die im Sommer 2004 aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden in eine Seniorenresidenz umgezogen war, die in der Nähe ihrer früheren Wohnung lag. Die Klägerin hatte dann ihre Wohnung zu einem Mietzins von 1.050,00 € vermietet. Da sie verwitwet und kinderlos war übereignete sie die Wohnung im August 2007 an ihre Nichte. Dabei behielt sie aber das Nießbrauchsrecht an der Wohnung. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen.

Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde u.a. Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 angeführt. Da die Beklagten nicht fristgemäß auszogen musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden.

Das Amtsgericht wies die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ab. Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte schließlich Erfolg.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen sei und die Eigenbedarfskündigung aus diesem Grunde berechtigt gewesen sei. Der BGH führte in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt seien, dass es nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter bestehe.

Festzuhalten ist danach, dass eine Eigenbedarfskündigung auch darauf gestützt werden kann, dass Neffen oder Nichten die betroffene Wohnung zukünftig bewohnen sollen.