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Ab dem Zeitpunkt der gewöhnlichen Benutzung eines Fußwegs ist dessen Verkehrssicherheit sicherzustellen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 77/13 –, juris)

Dies kann im Einzelfall 07.00 Uhr morgens sein.

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht ist für den Beginn der Räum- und Streupflicht maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt die Gefährdung einsetzt. Die Gefährdung setzt ein mit dem Einsetzen des gewöhnlichen Verkehrs, hier also mit dem Zeitpunkt der regelmäßigen Nutzung des Privatwegs etwa durch die Mieter. In der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden, dass regelmäßig eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit ab 7:00 Uhr ausreichend ist. Insoweit kommt ggf. auch einer kommunalen Satzung Bedeutung zu

Allerdings kann unter besonderen Umständen die Verpflichtung zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit zeitlich früher einsetzen.

Dabei ist dem Verpflichteten jedoch bei unerwarteten Ereignissen eine angemessene Reaktionsfrist einzuräumen.