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Bei einer Verletzung der Gesundheit durch Mängel der Mietsache kann der Mieter vom Vermieter wegen des immateriellen Schadens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 253 Abs. 2 BGB). Da Gesundheitsschäden für Mieter auch durch eine Schimmelbelastung entstehen können kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch in diesen Fällen in Betracht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. November 1995 – 2Z BR 106/95 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 9. März 2006 – 22 W 33/05 –, juris).

Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Prüfung von Ansprüchen vergleichsweise aufgrund der Beweisschwierigkeiten zurückhaltend:

Weist die Mietwohnung auf Grund von Baumängeln (und nicht des Nutzungsverhaltens des Mieters) Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung auf, so kann der Mieter neben der Beseitigung der Mängel und einer Minderung des Mietzinses kein Schmerzensgeld verlangen, wenn bei ihm während der Mietzeit eine Erkrankung in Form eines Fibromyalgiesyndroms aufgetreten ist, jedoch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über die Ursache der Erkrankung bestehen, und die vorhandenen Erfahrungen und Forschungsergebnisse nicht die Annahme tragen, dass die in der Wohnung bestehende Feuchtigkeit in einem auslösenden oder das Krankheitsbild verstärkenden ursächlichen Zusammenhang steht. Dass ein dahingehender Zusammenhang medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann, reicht weder für den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs noch für die Annahme eines diesbezüglichen Anscheinsbeweises aus (AG Siegburg, Urteil vom 4. Januar 2008 – 117 C 306/06 –, juris).

Auch durch das Landgericht Arnsberg wurde entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Vermieters für einen Gesundheitsschaden der Mieterin aufgrund Schimmelpilzbefalls der Mietwohnung nicht bewiesen sei, wenn nicht festgestellt werden könne, dass und in welchem Umfang gesundheitlich relevante Schimmelpilzsporen in der Wohnung vorhanden gewesen seien. Insofern biete auch eine im Ortstermin vorgefundenen Sporenkonzentration keinerlei Rückschlüsse auf zurückliegende Zeiträume, da sich Schimmelpilze innerhalb weniger Tage und Wochen entwickeln und dabei große Mengen an Sporen produzieren könnten. Zudem sei die Kausalität zwischen dem behaupteten Schimmelpilzbefall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht belegt, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten feststelle, dass die Ursache der Atemwegserkrankung letztlich nicht geklärt werden könne, wenn als Ursache sowohl ein Schimmelpilzbefall als auch der Nikotinabusus in Betracht komme (LG Arnsberg, Urteil vom 27. März 2007 – 5 S 148/06 –, juris).

Zuvor hatte das Amtsgericht Menden bereits entschieden, dass ein Mieter von dem Vermieter kein Schmerzensgeld für gesundheitsverletzenden-den Schimmelpilzbefall verlangen könne, wenn ihm nicht der Beweis gelinge, dass seine Asthmaerkrankung durch in der Mietwohnung vorhandenen Schimmelpilzbefall verursacht worden sei AG Menden, Urteil vom 30. Oktober 2006 – 3 C 557/04 –, juris).

Geht ein Mieter mithin davon aus, dass bei ihm infolge Schimmelpilzbefalls gesundheitliche Schäden aufgetreten sind ist sinnvoll, durch ärztliche Begutachtung etwaige andere Schadensursachen möglichst frühzeitig auszuschließen, um den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen den Mängeln der Wohnung und dem immateriellen Schaden darlegen und beweisen zu können.