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Die Haltung von Haustieren ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wurde. Über die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden (AG Wiesbaden, Urteil vom 19. März 2013 – 91 C 3026/12 –, juris).

Nach dem Grundsatzurteil des BGH (NJW 2008, 218) ist eine Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt dann wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 BGB gehört, weil davon in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. In diesem Urteil hat der BGH weiter zu der Frage, ob das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, sich einer vermittelnden Ansicht angeschlossen, wonach über die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden ist. Hierzu ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe und Zustand der Wohnung, persönliche Verhältnisse und die Interessen der Mitbewohner und Nachbarn.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Halten von Katzen vertragsgemäß ist, da Wohnungskatzen keinen störenden Lärm verursachen, bei artgerechter Haltung sehr reinlich sind und Sachbeschädigungen erfahrungsgemäß nicht verursachen (so auch AG Sinzig, NJW-RR 1990, 652). Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist ggf. eine Augenscheinseinnahme der Wohnung durchzuführen. Wird dabei festgestellt, dass die Wohnung trotz der Katzen ordentlich aussieht und Schäden durch diese nicht feststellbar sind, die Katzen etwa mit einer aufgestellten Pyramide und einem Kratzbaum die Möglichkeit haben, sich an verschiedenen Orten aufzuhalten, zu spielen und zu kratzen und vorhandene Katzentoiletten mit Kratzenstreu grundsätzlich auch für eine ausreichende hygienische „Entleerung“ sorgen, ergibt eine Interessenabwägung, dass die Haltung der Katzen zulässig ist.