Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt (§ 563 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Erklären eingetretene Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Der Eintritt in den Mietvertrag nach Tod des Mieters nach $ 563 Abs. 2 BGB setzt mithin voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt worden ist. Erforderlich ist eine Wohngemeinschaft zum Zweck der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit (AG Charlottenburg, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 224 C 207/18 –, juris).
Durch § 563 BGB wird der Bestand des Mietverhältnisses zugunsten derer geschützt, die mit dem Mieter als „Hausgenossen“ besonders verbunden waren. Dazu gehören Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn es sich nicht um Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen handelt. Ziel der Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung zu erhalten (MünchKomm/Häublein, BGB, 7. Aufl., § 563 Rn. 1).
Das Eintrittsrecht ist an das Führen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen gebunden. Die Wohnung muss der gemeinsame Lebensmittelpunkt gewesen sein (MünchKomm/Häublein, BGB, 7. Aufl., § 563 Rn. 16). Das bloße Zusammenleben innerhalb einer Wohnung impliziert noch keine gemeinsame Haushaltsführung. Das Gesetzt schützt nicht jeden, der, wie etwa ein Untermieter oder ein Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft, in der Wohnung des Verstorbenen lebte (MünchKomm/Häublein, a.a.O.). Typisch für den gemeinsamen Haushalt sind wechselseitige Beiträge zum Nutzen (auch) des anderen. Die gemeinsame Haushaltsführung muss zum Zeitpunkt des Todes des Mieters bestehen.
Eine gemeinsame Haushaltsführung setzt voraus, dass der Mieter und die weitere Person über den Aufenthalt in der Wohnung hinaus im Haushalt zusammenwirken, zusammen entscheiden und zusammen die Kosten tragen in Bezug auf die typischen Pflichten, die in einem Haushalt anfallen wie Reinigung, tägliches Einkaufen, Nahrungszubereitung, Anschaffung von größeren Haushaltsgegenständen sowie Versorgung und Pflege in Krankheitsfällen. Weitere Indizien können die gemeinsame Versorgung von Kindern oder anderer Angehöriger, eine Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils anderen und eine gemeinsame Freizeitgestaltung sein (Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 563 BGB Rn. 39).
Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse können jedoch diese Voraussetzungen nicht stets schematisch kumulativ verlangt werden; vielmehr muss sich ein Gesamtbild ergeben, nach dem jeder der Bewohner unter den genannten Gesichtspunkten zur Haushaltsführung beigetragen hat und so die Lasten des Haushalts arbeits- und anteilig auf die Bewohner verteilt waren (LG Heidelberg WuM 2014, 37) . Entscheidend ist das miteinander Wohnen im Sinne eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes (Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O.).
Mitglieder einer Wohngemeinschaft fallen nicht in den Kreis der Eintrittsberechtigten, wenn es sich um eine nicht auf Dauer angelegte, reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Ist die Wohngemeinschaft hingegen zum Zweck der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit angelegt, liegen die Voraussetzungen für einen Eintritt gemäß § 563 Abs. 2 BGB vor.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mieter selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der gemieteten Wohnung hatte, sind kein gemeinsamer Haushalt und kein Eintrittsrecht der anderen Person anzunehmen.