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Schließen die Parteien einen Mietvertrag über eine Wohnung nebst Kfz-Stellplatz ab, ist für Mieterhöhungen gem. § 558 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete für eine derartige Wohnung inklusive Stellplatz maßgeblich. Es handelt sich dabei um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Daher hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine weitere (separate) Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete, wenn der Mieter bereits einem Mieterhöhungsverlangen hinsichtlich der Wohnung zugestimmt hat und die Kappungsgrenze bereits überschritten ist (AG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 – 220 C 409/15 –, juris). Die begehrte Miete darf mithin die ortsübliche Miete für die entsprechende Wohnung mit Stellplatz nicht überschreiten (AG Köln, Urteil vom 4.12.2003, 210 C 397/03 = WuM 2005, 254 ff.; Flatow, WuM 2015, 191, 192).

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass bis zum Erreichen der Kappungsgrenze eine Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete ggf. gefordert werden kann.

Bei einem einheitlichen Mietverhältnis für eine Wohnung und eine Garage kann dann ein Mieterhöhungsverlangen hinsichtlich des Wohnanteils mit dem örtlichen Mietspiegel, hinsichtlich der Garage mit der ortsüblichen Garagenmiete begründet werden (LG Rottweil, Urteil vom 03. April 1998 – 1 S 29/97 –, juris).