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Es kann wirksam eine fristlose Kündigung bei Vermietungen ohne vorherige Abmahnung erklärt werden (hier über Airbnb). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Mieters auf Zustimmung zu wiederholten kurzfristigen Untervermietungen, wie das Amtsgericht München am 27.05.2020 beschlossen hat (Az. 473 C 20883/19 –, juris)

Jede Vertragspartei kann gem. § 543 Abs. 1 BGB das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Ausübung eines Gewebes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung kann eine Pflichtverletzung darstellen, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt (so auch das Amtsgericht Köln, Urteil vom 15. April 2021 – 209 C 421/20 –, juris).