Der BGH hat in dem Urteil von 15. Dezember 2021 klargestellt, dass ein Mieter hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen kann, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20).
Es entspricht der durchgängigen Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, dass der Mieter grundsätzlich Einsicht in die einer Betriebskostenabrechnung zugrundeliegende Originalunterlagen nehmen darf (vgl. LG Hamburg, ZMR 2020, 957; LG Kempten ZMR 2017, 248; LG Freiburg, NJW-RR 2011, 1096, 1097; LG Berlin, Urteil vom 1. März 2011 – 65 S 4/10, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 882, 886; Wall, aaO Rn. 2141, 2149, 2149b; Schmid/Harsch, Handbuch der Mietnebenkosten, 16. Aufl., Rn. 3653; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 15. Aufl., § 556 BGB Rn. 511; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Aufl., H Rn. 284: Staudinger/Artz, BGB, Neubearb. 2021, § 556 Rn. 112; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 535 Rn. 97).
Nur ausnahmsweise kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausreichen, wenn der Vermieter Kopien oder Scanprodukten vorlegt. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist ggf. durch ein Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Ein Ausnahmefall, in dem der Vermieter nicht Einsichtnahme in die Originalbelege schuldet, kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat.