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Eine durch das Verhalten des Mieters verursachte starke Geruchsbelästigung geht weit über das im Rahmen eines nachbarschaftlichen Verhältnisses auszuhaltende Maß hinaus. Die Verletzung der dem Mieter obliegenden Rücksichtnahmepflicht und die daraus resultierende Störung des Hausfriedens wiegen dann so schwer, dass sie in Kombination mit der anhaltenden Dauer nicht mehr zu tolerieren sind (Landgericht Hannover, ZMR 2019, 950-952).

Das Gericht bejahte deshalb einen geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch nach § 546 BGB. Das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Mietverhältnis war nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch ordentliche Kündigung der Vermieterin beendet worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass von der Wohnung des Beklagten eine ganz erhebliche und für die anderen Bewohner des Hauses unzumutbare Geruchsbelästigung ausging. Der Gestank ging hierbei auf Müll, Exkremente und/oder sonstige in der Wohnung des Mieters liegende Quellen zurück. Aus der Wohnung des Mieters entwichen immer dann erheblich belästigende Gerüche in das Treppenhaus, wenn die Wohnungstür geöffnet wurde. Neben der dadurch entstehenden Geruchsbelästigung – vornehmlich im Erdgeschoss und in der ersten Etage – führte die Geruchsentwicklung insbesondere an warmen Tagen dazu, dass eine über dem Beklagten wohnende andere Mieterin ihre Wohnungsfenster nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt öffnen konnte.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen konnte der Vermieterin die Fortführung des Mietverhältnisses deshalb nicht mehr zugemutet werden. Im Rahmen der Gesamtabwägung verkannte das Gericht zwar nicht, dass die Geruchsbelästigung möglicherweise nicht dauerhaft bzw. in unterschiedlicher Intensität und teils unregelmäßig auftrat. Dennoch stellte das Verhalten des Mieters wegen der Beeinträchtigung der anderen Mieter, etwaig bestehender Minderungsansprüche und der Vermieterin gegenüber den anderen Mietern obliegenden vertraglichen Pflichten einen Kündigungsgrund dar. Die durch das Verhalten des Mieters verursachte Belästigung ging weit über das im Rahmen eines nachbarschaftlichen Verhältnisses auszuhaltende Maß hinaus. Die Verletzung der dem Mieter obliegenden Rücksichtnahmepflicht und die daraus resultierende Störung des Hausfriedens wogen so schwer, dass sie in Kombination mit der anhaltenden Dauer nicht mehr zu tolerieren waren (zu den Voraussetzungen allgemein BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az. VIII ZR 186/14, NJW 2015, 1239 Rn. 16 ff.). Wegen seiner Rücksichtnahmepflicht wäre der Mieter gehalten gewesen, die Geruchsbelästigung und den aus seiner Wohnung ausgehenden Gestank durch einfache und ihm ohne weiteres zumutbare Maßnahmen (etwa Lüftung über die Fenster) sowie durch Vermeidung und/oder Beseitigung der entsprechenden Geruchsquellen zu unterbinden.