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Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich allerdings nicht auf die Sachen, die nicht der Pfändung unterliegen (§ 562 Abs. 1 BGB).

Der Pfändung unterliegen nicht die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, d.h. Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, soweit der Mieter diese zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt. Hierzu zählen eine Nähmaschine, ein Fahrrad, eine Uhr, ein Staubsauger, ein Rundfunkgerät, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, eine Wäscheschleuder und ein Fernsehgerät (dagegen sind pfändbar: eine Stereoanlage, eine Bügelmaschine, eine Geschirrspülmaschine oder eine Tiefkühltruhe). Ebenfalls unpfändbar sind die für den Mieter, seine Familie und seine Haushaltsangehörigen auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder – soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist – der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag.

Ferner sind die Haustiere des Mieters unpfändbar sowie diejenigen Gegenstände, die der Mieter benötigt, um seinen Erwerb sicherzustellen (Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien).

Ein Vermieterpfandrecht ist auch ausgeschlossen an den angemessenen Kleidungsstücken des Mieters; ferner dessen Geschäftsbüchern oder dessen Kundenkartei (auch wenn diese Unterlagen einen allgemeinen Wert haben) sowie an den Familienpapieren, den Trauringen und Orden- und Ehrenzeichen.

Die Klärung der Frage, ob dem Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB die Unpfändbarkeit des Gegenstandes entgegensteht, ist Aufgabe der Gerichte im Erkenntnisverfahren, falls sich die Parteien im Vollstreckungsverfahren hierüber streiten. Der Schuldner wird hierdurch nicht schutzlos gestellt. Er kann sein Herausgabeverlangen bezüglich der Sachen, die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen, an den Gläubiger richten. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig (§§ 280  Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB). Ferner kann er auf Herausgabe der unpfändbaren Sachen klagen und vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach den §§ 935 ff ZPO in Anspruch nehmen (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 24. Juli 2006 – 5 T 271/06 –, juris).