02224-9474-0 [email protected]

 

Nächtliche Ruhestörung: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

 

Die fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses ist möglich, wenn der Mieter die Nachtruhe der Mietmieter in einem Mehrfamilienhaus durch lautes Telefonieren und Türenschlagen stört, er Mitmieter bedroht und die Corona-Abstandsregelungen im Treppenhaus nicht einhält (AG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 33 C 3932/19 (28) –, juris).

Für eine Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB muss (a) einer der beiden Vertragsteile den Hausfrieden stören, (b) die Störung nachhaltig sein, (c) die Störung wegen ihrer Nachhaltigkeit zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen, (d) der Störende vor dem Ausspruch der Kündigung abgemahnt worden sein (§ 543 Abs. 3 BGB), (e) der Mieter nach Zugang der Abmahnung eine weitere Störung verursacht haben und (f) zwischen der Störung und dem Ausspruch der Kündigung ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (§ 314 Abs. 3 BGB). Diese Voraussetzungen waren in dem durch das Amtsgericht entschiedenen Fall erfüllt.

Der Begriff des Hausfriedens in § 569 Abs. 2 BGB beinhaltet, dass die Nutzung von Wohnräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist (Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 14. Aufl. 2019 § 569 Rn. 19). Werden die zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten verletzt, und hat dies zu einer Beeinträchtigung des Vermieters oder einer anderen Mietpartei geführt, so ist der Hausfrieden gestört (LG Berlin WuM 2016, 419).