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Bei Verlust eines Schlüssels ist ein Mieter nur dann verpflichtet, dem Vermieter die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage zu ersetzen, wenn objektiv eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht. Eine Schließanlage wird nach der Rechtsprechung des BGH in ihrer Funktionalität durch den Verlust eines Schlüssels nicht in ihrer Sachsubstanz beeinträchtigt. Ein lediglich allgemeines Gefährdungspotential reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 5. März 2014, VIII ZR 205/13). Ein erstattungsfähiger Schaden entsteht erst dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen und den Austausch tatsächlich vornimmt (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. April 2013 – 9 S 154/12 –, juris; a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12 –, juris, das den Anspruch auch ohne Austausch annimmt).

Allerdings hat der Vermieter den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München trägt der Vermieter bei unterlassenem Hinweis die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst. Im Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis sind die Parteien im besonderen Maße zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenseite verpflichtet. Der Verlust oder das zeitweise Verlegen von Wohnungsschlüsseln kommt in der Praxis immer wieder vor. Vor diesem Hintergrund darf der Mieter, wenn er nicht gegenteilig informiert wird, im Regelfall davon ausgehen, dass der Vermieter eine erweiterbare Schließanlage gewählt hat. Alternativ hätte der Vermieter die Möglichkeit, das Wohnungsschloss auf Kosten des Schädigers durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder auszutauschen (LG München I, Urteil vom 18. Juni 2020 – 31 S 12365/19 –, juris).

Ein Anspruch des Vermieters wurde i.Ü. bejaht,, wenn der Mieter den Wohnungsschlüssel in einer Tasche in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug zurücklässt und die Tasche bei einem Einbruch in das Fahrzeug gestohlen wird. In diesem Fall hat der Mieter den Verlust des Wohnungsschlüssels verschuldet. Der Vermieter kann dann, wenn die Wohnungsschlüssel auch zur  Schließanlage des Hauses passen, sämtliche Schließzylinder im Haus auswechseln lassen und die Kosten von der Mieterin ersetzt verlangen (AG Hohenschönhausen, Urteil vom 27. Juli 2004 – 5 C 348/03 –, juris).