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Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 2 W 42/21 –, juris).

Begründet das Vorgehen des Vermieters das Risiko der Doppelvermietung, so kann der Unterlassungsanspruch des bisherigen Mieters demgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem Besitzrecht des bisherigen Mieters aufgrund des wirksamen Mietverhältnisses, wodurch das Besitzrecht anderer Mietinteressenten ausgeschlossen ist.

Es war nach der Ansicht des OLG Frankfurts auch zu besorgen, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Überlassung des Besitzes an dem Mietobjekt dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, dass die Antragsgegnerin einem Dritten den Besitz an dem Mietobjekt einräumt. Dies ergab sich bereits daraus, dass sie der Antragstellerin gegenüber den Mietvertrag wiederholt außerordentlich gekündigt und zudem erklärt hatte, sie sei schon aus Gründen der Schadengeringhaltungspflicht zu einer anderweitigen Vermietung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hielt die Kündigungen für wirksam und ging mithin davon aus, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes nicht zustand, sondern sie das Mietobjekt vielmehr auch im Verhältnis zur Antragstellerin anderweitig vermieten und einem Mieter überlassen darf. Sollte ein Dritter den Besitz an dem Mietobjekt erlangen, wäre es der Antragsgegnerin gegebenenfalls unmöglich. Eine Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren würde bereits in erster Instanz erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und könnte eine vorherige Besitzübertragung an einen Dritten, die vollendete Tatsachen schaffen würde, nicht mehr verhindern. Der Umstand, dass der Antragstellerin ein konkreter weiterer Mieter oder Mietinteressent nicht bekannt ist, steht ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen

Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin ist es erforderlich, der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, das Mietobjekt Dritten zur Nutzung zu überlassen. Damit ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht verbunden, da die Antragstellerin das Mietobjekt hierdurch noch nicht erhält