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Entscheidet das Amtsgericht durch Endentscheidung im Stufenantragsverfahren, obwohl erst die erste Stufe verhandelt worden ist, kann das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz auf Antrag das Verfahren an die 1. Instanz zurückverweisen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts unterliegt dann hinsichtlich der Abweisung der weiteren mit dem Stufenantrag verfolgten Ansprüche nach §§ 538 Abs. 2 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht hat in diesem Falle verfahrensfehlerhaft insgesamt über die Anträge entschieden, wobei es lediglich den Antrag auf Auskunftserteilung berücksichtigte. Es hat damit auch über die in den nächsten Stufen geltend gemachten Anträge entschieden, obwohl diese Anträge nicht zur Entscheidung reif und diese Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt waren.

Grundsätzlich ist im Verfahren des Stufenantrages nach §§ 254 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG aufgrund der prozessualen Selbstständigkeit der Einzelansprüche über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge nach gesonderter Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussbeschluss zu entscheiden. Im Falle eines Stufenverfahrens darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilbeschluss hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe des Verfahrens verfolgten Zahlungsanspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einem Stufenverfahren verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH MDR 2010, 944 ff., Rdnr. 24). Sofern dies nicht der Fall ist und beispielsweise der Auskunftsantrag wurde wegen einer vom Amtsgericht gesehenen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung zurückgewiesen wurde, wobei der Zahlungsantrag sodann nicht beschieden wurde, ist hierin eine grundlegende Verkennung der Struktur des Stufenverfahrens zu sehen. Richtigerweise hätte es – nach seiner Rechtsauffassung – die Auskunftsklage durch Teilbeschluss abweisen, dann dessen formelle Rechtskraft sowie einen Antrag der Antragstellerin oder des Antragsgegners auf Fortsetzung des Verfahrens abwarten müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 254 ZPO, Rn. 11). Bei der Ausübung des Oberlandesgerichts nach § 538 ZPO zustehenden Ermessens erscheint dann eine Zurückverweisung angezeigt, um überhaupt erst die Grundlage für eine Entscheidung über den Zahlungsantrag zu ermöglichen und den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen.