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Sind Ehegatten an der Ehewohnung als Miteigentümer beteiligt und können sie sich nach Ihrer Trennung nicht über die Verwertung einigen, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Teilungsversteigerung zulässig ist. Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 28.07.2017 entschieden, dass eine Teilungsversteigerung gegen den Willen des anderen Ehegatten vor der Scheidung unzulässig ist (12 UF 163/16).

Bei der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung ist – vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung zu § 1361b BGB – dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe (auch ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall) der Vorrang vor dem jederzeitigen Aufhebungsanspruch nach § 749 BGB einzuräumen und die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären.

In dem durch das OLG Hamburg entschiedenen Fall lebten die verheirateten Beteiligten seit Ende 2011 getrennt und waren sich über die weitere Behandlung der Liegenschaft, die die ehemalige Ehewohnung darstellte und noch von der Ehefrau bewohnt wurde und auch von dem Ehemann genutzt wurde, nicht einig. Bei dem streitgegenständlichen Stadthaus, welches den Eheleuten als gemeinschaftliches Eigentum zu je 1/2 zustand, handelte es sich um eine Villa aus dem Jahr 1898 mit einer Wohnfläche von ca. 313 qm und einer weiteren Nutzfläche von ca. 120 qm. Sie sollte auf Betreiben der Ehefrau freihändig verkauft werden; der Ehemann war damit aufgrund der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht einverstanden. Die auf dem Haus lastenden Kreditverbindlichkeiten bediente der Ehemann; die Zahlungen waren der Ehefrau im Rahmen von vorläufigen Unterhaltsentscheidungen des Familiengerichts anteilig als bedarfsdeckend angerechnet worden. Der Ehemann betrieb die Teilungsversteigerung; diese wurde auch mit Beschluss angeordnet. Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG hatten sich die Beteiligten beim Landgericht Hamburg zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erfolgte. Danach wurde das Teilungsversteigerungsverfahren wieder aufgenommen. Gemäß Gutachten betrug der Verkehrswert der Villa 2,4 Mio. €. Die auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeiten beliefen sich noch auf etwa 1,0 Mio. €. Die Ehefrau gab an, bei einem freihändigen Verkauf könnten 3,5 Mio. € erzielt werden, und verwies auf ihr vorliegende Kaufofferten.

Das Familiengericht hatte ausgeführt, dass familienrechtliche Ausnahmetatbestände (§ 1365 BGB: ganzes Vermögen, § 1353 BGB: eheliche Rücksichtnahme) stünden dem Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau – im Ergebnis erfolgreich – Beschwerde ein. Die Beschwerde der Ehefrau war zulässig gem. §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG und hatte auch in der Sache Erfolg. Dem sich aus § 749 BGB ergebenden Recht des Ehemannes, die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks zu verlangen, stand ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO entgegen, so dass die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären war.

Nach Ansicht des OLG hatte das Familiengericht zwar zutreffend ausgeführt, dass sich ein solches die Veräußerung hinderndes Recht nicht dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB entnehmen lässt (da es sich bei dem Miteigentumsanteil des Ehemannes an der Immobilie nicht um sein ganzes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift handelte), die Durchführung der Teilungsversteigerung gemäß einer Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht rechtsmissbräuchlich war bzw. ihr nicht das Gebot ehelicher Rücksichtnahme gem. § 1353 BGB entgegenstand (da sich die Rücksichtnahmepflicht aufgrund der langen Trennungszeit der Ehegatten sowie der bereits einmal im Rahmen des Einstellungsantrags nach § 180 Abs. 2 ZVG vom Ehemann geübten Rücksicht abgeschwächt hatte) und die Teilungsversteigerung auch nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 749 BGB widersprach.

Maßgeblich war für das OLG der Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (Az.: XII ZB 487/15). Danach ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden könne. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entfalteten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund. Dabei habe der BGH herausgestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Ehezeit behalte, d.h. bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

Das OLG ging davon aus, auch bei einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung sei dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ebenso der Vorrang einzuräumen. Wenn der BGH im Rahmen von § 985 BGB ganz allgemein – ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall – eine Beschränkung des Eigentums durch die genannten die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften annehme, könne dies für den Fall der Teilungsversteigerung nicht anders zu bewerten sein. Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Herausgabeverlangen vergleichbar.

Einer solchen Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass die Ehefrau einen freihändigen Verkauf der Immobilie verfolge, es ihr also – derzeit – nicht um die (Weiter-)Benutzung des streitgegenständlichen Hauses gehe. Da der BGH selbst für einen gewichenen Ehegatten noch die Möglichkeit erhalten möchte, in die Ehewohnung zurückzukehren – was den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt -, habe es danach zu genügen, dass sich die Ehefrau auf den Schutz der Ehewohnung berufe. Daran ändere es auch nichts, wenn sie nunmehr, gegebenenfalls aus taktischen Gründen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens, der Zwangsversteigerung beigetreten sei. Eine Entwidmung der Ehewohnung, wie der Ehemann meint, könne darin nicht erkannt werden.

Aus der Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.2017 ergibt sich, dass während der Zeit des Getrenntlebens die Möglichkeiten, eine Vermögensauseinandersetzung gegen den Willen des anderen Ehegatten zu erzwingen, weiter eingeschränkt worden sind.