Ist bei Ehegatten festzustellen, dass die Lage eskaliert ist, die Atmosphäre von schwerem Misstrauen bzw. nahezu Hass geprägt ist, die Parteien sich faktisch nur noch belauern und erheblicher Vergehen verdächtigen, ist ein erträgliches Nebeneinander nicht mehr möglich, so dass eine Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten in Betracht kommt (§ 1361 b BGB).
Dabei ist nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich vom anderen Ehepartner ausgeht. Die Zuweisung an einen Ehepartner ist auch dann möglich, wenn die Auseinandersetzungen nicht überwiegend auf das Verhalten des anderen zurückzuführen sind. Die Eingriffsschwelle ist nur höher anzusetzen, wenn auch von dem die Zuweisung begehrenden Ehepartner Provokationen ausgegangen sind. Haben beide Ehepartner gleichermaßen dazu beigetragen, dass die Wohnsituation „unerträglich“ wurde, kommt es darauf an, welchen Ehepartner der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter trifft und welcher Ehepartner wirtschaftlich eher in der Lage ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 9 UF 142/09 –, juris).
Dabei wird in aller Regel die gesamte Wohnung einem Ehegatten zugewiesen.
Die Aufteilung einer Wohnung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1361 b BGB kann nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner entweder nicht zu rechnen ist oder wenn sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen.
Sind Kinder von eine Wohnungszuweisung betroffen, haben ihre Belange grundsätzlich Priorität bei der Billigkeitsabwägung.