Im Falle der Trennung ist für die Herausgabe bzw. Zuweisung eines Hundes neben tierschutzrechtlichen und tierbezogenen Aspekten entscheidend, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und pflegte, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und in welcher Umgebung sich der Hund zuletzt aufgehalten hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. August 2018 – 11 WF 141/18 –, juris).
Da die Vorschriften über Sachen nach § 90a BGB entsprechend auf Tiere anzuwenden sind, richtet sich die Herausgabe bzw. Zuweisung eines Haustieres nach den Vorschriften über die Verteilung von Hausratsgegenständen. Die in § 1361a BGB vorgesehenen Kriterien für die Verteilung des Hausrates sind um Kriterien zu ergänzen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei einem Haustier um ein Lebewesen handelt (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 1361a Rdn. 10).
In der Entscheidung des OLG konnte offenbleiben, ob eine andere Bewertung geboten sein kann, wenn das Haustier nicht aus Liebhaberei, sondern zur Gewinnerzielung (beispielsweise zur Gewinnerzielung durch Zucht) gehalten wird. Der Hund in dem zu entscheidenden Fall wurde nicht zur Zucht eingesetzt. Allein der Umstand, dass er für die Zucht geeignet ist und mit der Veräußerung von Welpen ein Gewinn erwirtschaftet werden könnte, genügt für die Annahme, dass der Hund zur Gewinnerzielung gehalten wird, nicht. Hierfür wäre neben der hierfür erforderlichen Veranlagung des Tieres auch die Absicht und Fähigkeit des Tierhalters notwendig, in der Zucht tätig zu werden.
Ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung des Hundes an die Antragstellerin wurde verneint, wobei es nicht darauf ankam, ob sie den Hund zu Alleineigentum erworben hatte. Denn auch wenn sich die Zuweisung nach § 1361a Abs. 1 BGB richten würde, wären im Rahmen einer Gesamtabwägung tierbezogene Faktoren heranzuziehen. Bei der Zuweisung eines Haustieres können nicht die ansonsten üblichen Faktoren wie die Erforderlichkeit des Hausratsgegenstandes für die eigene Haushaltsführung greifen. Daher ist insbesondere der Schutz des Tieres als Zuweisungsobjekt maßgeblich. Über § 90a BGB und dem hierin niedergelegten gesetzgeberischen Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz können tierschutzrechtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten Berücksichtigung finden, die sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16, juris).
Es ist daher insbesondere darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und pflegte, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und in welcher Umgebung sich der Hund zuletzt aufhielt.
Hiernach war eine Zuweisung des Tieres an die Antragstellerin nicht geboten. In den über 2 ½ Jahren seit der Trennung der Beteiligten wurde der Hund allein von dem Antragsgegner gepflegt, versorgt und beschäftigt. Zusammentreffen zwischen der Antragstellerin und dem Hund gab es in dieser Zeit nicht. Auf Grund dieses langen Zeitraums der Betreuung durch den Antragsgegner konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hatte. Es erschien
nicht dem Tierwohl zu entsprechen, den Hund von diesem zu trennen, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht vorgetragen wurden. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Hund bei einer Zuweisung an die Antragstellerin aus seiner gewohnten Umgebung genommen würde. Auf Grund der Dauer der alleinigen Versorgung des Hundes durch den Antragsgegner war es für die Gesamtabwägung nicht mehr relevant, welchen Anteil beide Beteiligte an der Versorgung, Beschäftigung und Betreuung des Hundes vor der Trennung hatten. Ebenfalls kamen den Umständen der Trennung und des Auszuges der Antragstellerin ohne den Hund keine erhebliche Bedeutung mehr zu.