02224-9474-0 [email protected]

 

Sofern Kinder minderjährig oder privilegiert unterhaltsberechtigt sind leiten sie ihren Unterhaltsbedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ab. Die Lebensstellung der Kinder ist daher nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zu bemessen.

Aus diesem Grunde geht das OLG Köln davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete grds. gehalten ist, die ihm günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete wieder verheiratet ist und seine neue Ehefrau ebenfalls berufstätig ist. Darlegungs- und beweispflichtig für solche Umstände ist dann der Unterhaltsschuldner (OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2011, Az. II-4 WF 166/11).

Der auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommene Elternteil hatte in dem durch das OLG Köln entschiedenen Fall daher substantiiert darzulegen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hatte, weiter nach der ihm ungünstigeren Steuerklasse versteuert zu werden. Ein Grund kann unter familiären Gesichtspunkten dann vorliegen, wenn die Ehefrau ebenfalls verdient und es zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wenn man eine Steuerklasse wählt, wonach beide Ehepartner gleich versteuert werden. Das wäre u.U. die Steuerklasse IV für beide Ehegatten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ehegatten über Einkünfte verfügen, die die gewählte Steuerklasse wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen. Um dies überprüfen zu können, ist es erforderlich, dass die Einkommensverhältnisse der Ehegatten offen gelegt werden. Verdient nämlich die Ehefrau nur geringfügig hinzu, so wäre es aus Sicht des OLG Köln wirtschaftlich unvernünftig, den Haupternährer der Familie nach der höheren Steuerklasse die Steuern zahlen zu lassen.

Auch das OLG Nürnberg ging in dem Beschluss vom 11.12.2014 davon aus, dass der gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtete Elternteil verpflichtet ist, den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil (Wahl der Steuerklassen III/V) aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen (Az. 10 UF 1182/14). Es ist zugunsten des Unterhaltsberechtigten die günstige Steuerklasse III beim Unterhaltsschuldner nach Ansicht des OLG Nürnberg zugrunde zu legen. Allerdings ist der Nachteil, den die neue Ehefrau gegenüber der Steuerklasse IV aufgrund der Wahl der Steuerklasse V hat, bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners gegenzurechnen.