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Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (Az. XII ZB 447/19) noch einmal entsprechend auch seiner früheren Rechtsprechung festgestellt hat ist bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nur bei besonderen Umständen eine Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB anzunehmen.

Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen danach grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Diese darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH FamRZ 2018, 577 m.w.N.).Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH FamRZ 2014, 692 Rn. 17 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben.

Der vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellte sich in dem durch den BGH zu entscheidenden Fall zwar für einen Ehegatten als nachteilig dar, führte jedoch für sich genommen noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Abrede.

Dabei hatte der BGH Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle. So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (BGH FamRZ 2014, 629 Rn. 28 f.). Nach diesen Maßstäben erschien in dem zu entscheidenden Fall der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht als mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar

Die Ehefrau war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1981 in ihrem erlernten Beruf tätig. Diese sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nahm sie im Jahr 1987 zunächst in Teilzeit wieder auf und übte sie später (auch zum Trennungszeitpunkt) vollschichtig aus. In den 14 Jahren der gesetzlichen Ehezeit (1. Oktober 1981 bis 30. September 1995) war sie somit wegen der Kinderbetreuung rund sechs Jahre gar nicht und für einen weiteren Zeitraum von maximal sieben Jahren nur in Teilzeit beschäftigt. Es war zwar nicht auszuschließen, dass die – während der Ehezeit zeitweise erwerbstätige – Ehefrau infolge der Ehe und Kinderbetreuung einen geringen ehebedingten Nachteil erlitten hatte. Dieser war allerdings aufgrund der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten inzwischen nahezu kompensiert. Vor diesem Hintergrund standen betreuungsbedingte Versorgungsnachteile der Ehefrau allenfalls in geringem Umfang im Raum, die jedenfalls keine solchen Dimensionen erreichten, dass sich der Versorgungsausgleichsverzicht als mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar und damit sittenwidrig dargestellt hätte. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung erst 34 Jahre alt war und trotz der drei gemeinsamen Kinder ihren erlernten Beruf bereits wieder vollschichtig ausübte, während der – zuvor bereits mehrfach geschiedene – Antragsgegner mit 55 Jahren in der letzten Phase seines Erwerbslebens stand. Die Beteiligten konnten somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum weiteren Ausbau ihrer Altersvorsorge haben würde. Selbst wenn die Einzelregelung zu der betroffenen Scheidungsfolge (hier: Versorgungsausgleich) für sich genommen den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller darin enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH FamRZ 2019, 953 Rn. 35 m.w.N.). Allerdings kommt es dann nicht darauf an, wenn es an der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit fehlt.

Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 604), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz dieses Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten. Auch bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit ist zu prüfen, ob zusätzlich hinreichende Anhaltspunkte für eine subjektive Imparität zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erkennen sind.

Dementsprechend hatte der BGH eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung verneint, da es an einer strukturellen Unterlegenheit der der Ehefrau fehlte