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Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 170 Abs. 1 StGB).

Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus. Diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende Pflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 Ss 50/13 –, juris).

Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.

Der Beschuldigte muss seiner Unterhaltspflicht zumindest bedingt vorsätzlich nicht nachkommen. Sofern er glaubt, er sei nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet, fehlt ihm ein entsprechender Vorsatz (§ 16 StGB).

Auch dann, wenn der Beschuldigte das Bestehen einer Unterhaltspflicht zwar für möglich hält, allerdings aufgrund von Zweifeln über seine Unterhaltspflicht zunächst lediglich deshalb keinen Unterhalt leistet, weil er eine gerichtliche Entscheidung abwarten möchte, scheidet eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aus (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. November 2016 – 2 UF 111/16 –, juris).