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Ein sittenwidriger Ehevertrag ist nichtig (§ 138 BGB). Eine teilweise Sittenwidrigkeit des Ehevertrages kann zur Gesamtnichtigkeit führen (§ 139 BGB). Aus diesem Grunde ist die Frage, ob eine einzelne Regelung des Ehevertrages gegen die guten Sitten verstoßen, häufig von entscheidendem Gewicht.

 

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.01.2018 seine Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen erneut bestätigt (Az. XII ZB 20/17).

 

Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten noch keine (Zwangs-)Lage aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann.

 

Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn dem ausländischen Vertragspartner die Ausweisung droht.

 

Ergibt sich eine Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrags, erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag. Hieran ändert eine sogenannte „salvatorische Klausel“ nichts.

 

Aus der jüngsten Entscheidung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen lässt sich wiederum entnehmen, dass nicht bereits eine Abweichung von dem gesetzlichen Modell der Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen ausreicht, um eine Nichtigkeit des Ehevertrages zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Regelungen eine Parte einseitig belasten.

 

Eine Sittenwidrigkeit des Eheertrages und damit dessen Nichtigkeit kann erst dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, d. h. etwa die Schwangerschaft der unverheirateten zukünftigen Mutter oder die drohende Abschiebung. Sofern eine solche Zwangslage ausgenutzt wird kann die erstrebte Rechtsfolge, d.h. die Absicherung des durch den Ehevertrag einseitig begünstigten Partners, ggf. ausbleiben. Die in der Praxis häufig anzutreffenden Regelungen, wonach ungeachtet der Nichtigkeit einzelnen Abreden die Vereinbarung im Übrigen wirksam sein soll, geht vielfach ins Leere, wie der BGH nochmals betont hat.