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Stellt ein verkauftes Grundstück den wesentlichen Nachlasswert dar, ergibt sich heraus der Grund für einen dinglichen Arrest (LG München II, Urteil vom 16. Februar 2018 – 13 O 446/18). Für die objektive Gefährdung der Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs ist es ausreichend, dass der Pflichtteilsberechtigte auf Barvermögen aufgrund dessen Flüchtigkeit schwerer zugreifen kann als auf Immobiliarvermögen, sogar wenn der Verpflichtete die Veräußerung des wesentlichen Vermögensgegenstandes nur beabsichtigt (siehe OLG München, 30. Mai 2006, 12 UF 1118/06 und OLG Karlsruhe, 17. Oktober 1996, 2 UF 140/96).

Erste Voraussetzung eines Arrests ist der Arrestanspruch. Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 Abs. 1 BGB). Der Arrestanspruch folgt für Pflichtteilsgläubiger aus § 2303 Abs. 1 BGB.

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB).

Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Arrestgrund, § 917 Abs. 1 ZPO).

Der Arrestgrund ergab sich in dem durch das Landgericht München entschiedenen Fall aus der Tatsache, dass das verkaufte Grundstück den wesentlichen Nachlasswert ausmachte. Eine rechtswidrige oder anderweit in der Absicht erfolgte Handlung der Antragsgegnerin, durch die Veräußerung der Immobilie die Zugriffsmöglichkeit für die Pflichtteilsberechtigten zu erschweren, ist für die vom Gesetz geforderte Besorgnis der Vollstreckungserschwerung nicht erforderlich. Ausreichend ist allein die objektive Gefährdung der Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs. Für diese objektive Gefährdung ist es ausreichend, dass der Pflichtteilsberechtigte auf Barvermögen aufgrund dessen Flüchtigkeit schwerer zugreifen kann als auf Immobiliarvermögen, sogar wenn der Verpflichtete die Veräußerung des wesentlichen Vermögensgegenstandes nur beabsichtigt.