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Ein unschlüssiger Antrag auf Unterhaltsabänderung ist bereits unzulässig gem. § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Der zur Substantiierung eines zulässigen (§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG) Abänderungsantrages erforderliche Vortrag kann sich entgegen einer verbreiteten Praxis nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zu Gunsten eines Antragstellers geändert hat, wie etwa ein behaupteter Rückgang seines tatsächlichen Einkommens. Vielmehr hat der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit zu umfassen. Es kommt daher darauf an, welche Veränderung seit der Errichtung des Titels eingetreten sind. Die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Änderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegenden Rechenweges (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 238 FamFG, Rn. 75a m.w.N.) und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks.

Allein der Hinweis auf ein verändertes Berechnungselement begründet die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages nicht. Bei einer Beschränkung auf einzelne für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren ergibt sich bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise noch kein Abänderungsgrund (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10, Rn. 187; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. § 238, Rn. 21 m.w.N.).

Auch bei einem schlüssigen Vorbringen des Antragstellers zu einer etwaigen Leistungsunfähigkeit ist besondere Sorgfalt angezeigt. Hierfür bleibt der Unterhaltsschuldner als Abänderungskläger in seinem Abänderungsverfahren darlegungs- und beweisbelastet. Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn ggf. treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2017, 803).