Ein Anspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils auf „Rückzahlung überzahlten Unterhalts “ kommt allein gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt 1. BGB in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen Kondiktionsanspruchs sind jedoch i.d.R. nicht gegeben. Denn die Leistung der etwa nach einer Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhaltszahlungen geschah regelmäßig nicht ohne rechtlichen Grund, sofern die Urkunde noch nicht abgeändert wurde, sondern vielmehr auf Grundlage des durch die Jugendamtsurkunde geschaffenen Titels.
Der Rückzahlungsantrag hat auch deswegen zumeist keinen Erfolg, da sich das Kind gegenüber dem Kondiktionsanspruch jedenfalls erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB), sofern es den jeweils monatlich erlangten Unterhaltsbetrag verbraucht zu hat und von dem geleisteten Betrag keine Vermögensbildung betrieben hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Kind vor dem Erhalt des Unterhalts ein Abänderungsantrag zugestellt wird, da es in diesem Falle als bösgläubig gilt.
Zwar kann die Verpflichtung zur Herausgabe des aufgrund einer Leistung eines anderen Erlangten auch dann bestehen, wenn der rechtliche Grund für die Leistung später – also der Leistung zeitlich nachfolgend – wegfällt. Die Voraussetzungen eines solchen Kondiktionsanspruchs sind jedoch nicht gegeben, wenn die Leistung der nach der Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht ohne rechtlichen Grund geschah, sondern vielmehr auf Grundlage des durch die JA-Urkunde geschaffenen Titels. Dieser die Zahlungsverpflichtung begründende Titel als causa der geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen hatte im Zeitraum der Zahlung unverändert Bestand.
Der Rückzahlungsantrag hat aber auch deswegen i.d.R. keinen Erfolg, da sich das Kind gegenüber dem Kondiktionsanspruch jedenfalls erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Das bisher unterhaltsberechtigte Kind kann zumeist vorgetragen, den jeweils monatlich erlangten Unterhaltsbetrag verbraucht zu haben. Dieses Vorbringen korreliert mit der aus der Lebenserfahrung resultierenden Vermutung zugunsten des Unterhaltsgläubigers, dass der Unterhaltsbetrag ausgegeben und mithin in entreichernder Weise verbraucht ist (vgl. OLG Köln, Urteil v. 27.03.1998, Az. 4 UF 164/97).